Aktuelles

Im Monat Dezember 2024 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: 

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Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.

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Auf der Grundlage von Meldungen der Länder erstellt das Bundesfinanzministerium jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der steuerlichen Betriebsprüfung der Länder. In den Betriebsprüfungen der Länder waren im Jahr 2023 bundesweit 12.394 Prüfer tätig. Es wurde ein Mehrergebnis von rund 13,2 Mrd. EUR festgestellt. 

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Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden. 

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Sonderleistungen: Bundesfinanzhof zu steuerfreier Corona-Sonderzahlung gefragt

Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie z. B. Urlaubsgeld (worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand) teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz auszahlen? Damit muss sich nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren mit dem Az. VI R 25/24 befassen. Vorgelegt hat das Finanzgericht Niedersachsen. Es hat auf sein steuerzahlernachteiliges Urteil (24.7.2024, Az. 9 K 196/22) die Revision zugelassen.

Für nach 2024 ausgeführte Umsätze gilt die obligatorische elektronische Rechnung (kurz E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern. Bereits im Juni 2024 hatte das Bundesfinanzministerium ein Anwendungsschreiben im Entwurf veröffentlicht und den Verbänden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Nun liegt das finale Schreiben mit 18 Seiten vor.

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Aus aktuellem Anlass hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe darauf hingewiesen, dass die Finanzämter in Baden-Württemberg Kassen-Nachschauen nach § 146b der Abgabenordnung (AO) durchführen. Folgende Aspekte sind zu beachten: 

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Am 29.10.2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2024, Nr. 323). Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist sicherlich die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege.

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Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2024

Bei erheblichen Mietausfällen in 2024 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – jedoch nur bis zum 31.3.2025. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Ursprünglich sollte das Steuerfortentwicklungsgesetz bereits am 18.10.2024 vom Bundestag verabschiedet werden. Es wurde aber von der Tagesordnung genommen, da man sich innerhalb der Koalition nicht einigen konnte. Da die Ampel-Regierung nun sogar komplett gescheitert ist, ist unsicher, welche Maßnahmen wie umgesetzt werden. Daher erfolgt die Berichterstattung erst, wenn das Gesetz unter Dach und Fach ist. 

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Das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 steht beim Bundesrat am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) auf der Tagesordnung. Bei einer zu erwartenden Zustimmung werden der Grundfreibetrag von 11.604 EUR auf 11.784 EUR und der Kinderfreibetrag von 6.384 EUR auf 6.612 EUR rückwirkend ab 1.1.2024 angehoben.

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Am 18.10.2024 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den durch den Finanzausschuss (umfangreich) geänderten Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die am 22.11.2024 (nach Redaktionsschluss) erteilt werden könnte. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vorgestellt. 

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Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. 

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Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 EUR zuwenden – und das steuer- und beitragsfrei. 

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Derzeit gilt in Deutschland ein Mindestlohn von 12,41 EUR pro Stunde. Nach der „Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung“ (BGBl I 2023, Nr. 321) sind ab dem 1.1.2025 dann

12,82 EUR relevant. Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf die Minijob-Grenze (derzeit 538 EUR monatlich), da diese an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist.

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Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. 

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister übermitteln. Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Das bedeutet: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, gilt für den Jahresabschluss 2023 somit der 31.12.2024.

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Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen. Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind. 

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Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2025 bei 5,0 % liegen. Eine entsprechende Verordnung wurde kürzlich im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2024, Nr. 274) verkündet.

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Für nach 2024 ausgeführte Umsätze ist eine wichtige Neuregelung zu beachten: Die obligatorische elektronische Rechnung (kurz E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze). Das führt dazu, dass Unternehmen ihre Prozesse ändern bzw. neu strukturieren müssen.

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Kapitalanleger sollten ihre erteilten Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

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Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also z. B. auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

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In den vergangenen Wochen und Monaten haben viele Immobilien-Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten. Ab 1.1.2025 wird die Grundsteuer dann auf Grundlage der neuen Regeln und der neuen Hebesätze der Gemeinden erhoben.

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Im Privatbereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2025 verlagert werden sollten. Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Kinderanzahl abhängt. 

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Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels Verordnung festgelegt. Nun liegt die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 im Entwurf vor.

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Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt ein Freibetrag (bis 2014: Freigrenze) von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Das heißt: Bis zu diesem Betrag fallen keine Lohnsteuern und Sozialabgaben an. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass Kosten für einen Bustransfer zu einer Jubilarfeier bei der Gesamtkostenermittlung außer Betracht bleiben.

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Wird beim Kauf einer Mietimmobilie ein Gesamtkaufpreis festgelegt, ist zu beachten, dass der Kaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits aufzuteilen ist.

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Unter gewissen Voraussetzungen sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzbar.

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