Das gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt. Diese aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 20.10.2017, Az. 2 K 4/17, Abruf-Nr. 198636) entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.