Ebenfalls neu: Das Finanzamt gibt sich bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR nicht mehr mit einer formlosen Gewinnermittlung zufrieden.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt in Härtefällen (also in Ausnahmen) auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten.
Quelle | BMF-Schreiben vom 9.10.2017, Az. IV C 6 - S 2142/16/10001: 011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197508