Neues Verwaltungsschreiben zur Anrufungsauskunft

Das Bundesfinanzministerium hat sein Schreiben zur Anrufungsauskunft jüngst neu gefasst

Die Anrufungsauskunft ist für Arbeitgeber ein probates Mittel, um bei Zweifeln an Art und Umfang lohnsteuerpflichtiger Zuwendungen vom Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Aber nicht nur Arbeitgeber können einen Antrag stellen, sondern auch Arbeitnehmer.

Wichtige Punkte im Überblick:

• Gegenstand einer Anrufungsauskunft kann jede Frage sein, ob und inwieweit die Vorschriften der Lohnsteuer im konkreten Fall anzuwenden sind. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darzulegen, die für den Einzelfall von Bedeutung sind.

• Im Gegensatz zur verbindlichen Auskunft entstehen bei der Einholung einer Anrufungsauskunft keine Gebühren.

• Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Anrufungsauskunft soll schriftlich erteilt werden. Eine Befristung ist zulässig.

• Für die Erteilung der Anrufungsauskunft ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

Praxishinweis | Der Inhalt einer Anrufungsauskunft ist nur für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren bindend. Die Bindungswirkung erstreckt sich – unabhängig davon, ob sie dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer erteilt wurde – nicht auf das Veranlagungsverfahren. Daher kann das Wohnsitzfinanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers einen anderen Rechtsstandpunkt als das Betriebsstättenfinanzamt einnehmen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.12.2017, Az. IV C 5 - S 2388/14/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 198321