Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Korrektur beim Finanzamt grundsätzlich nur möglich ist, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger zuvor den Differenzbetrag erstattet hat.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ergibt es sich aus dem Systemzusammenhang, dass eine Rückerstattung des Finanzamtes erst nach vorheriger Rückzahlung des Umsatzsteuer-Differenzbetrags an den Leistungsempfänger erfolgen kann. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung u. a. damit, dass der Leistende nach Erhalt der Umsatzsteuer-Rückerstattung des Finanzamtes – ohne Rückzahlungsverpflichtung – ungerechtfertigt bereichert wäre.
Quelle | BFH-Urteil vom 16.5.2018, Az. XI R 28/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 202641