Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich

Im „privaten“ Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2021 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt. 

Praxistipp | Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2020 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2021 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2020 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen. 

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2021 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2020 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

Beachten Sie | Bei Handwerkerleistungen oder größeren Privatinvestitionen ist selbstverständlich auch der bis Ende 2020 geltende reduzierte Umsatzsteuersatz (16 % anstatt 19 %) in die Überlegungen einzubeziehen. 

Gewerbetreibende und Freiberufler

Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.